AGB
WENZEL ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen.
I. ALLGEMEINES
§ 1 Allgemeinverbindlichkeit
(1) Aufträge an WENZEL GmbH druck-kopie-media werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeführt. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragschlusses gültige Fassung.
(2) Jegliche Abweichung von diesen AGB bedarf der Schriftform.
(3) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(4) Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber.
II. ANGEBOTE
§ 2 Art des Angebots
Angebote im Sinne dieser AGB sind alle Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen, die WENZEL GmbH druck-kopie-media für Dritte in deren Auftrag herstellt bzw. ausführt und die in Form individueller schriftlicher Preis- und Leistungsbeschreibung an einen bestimmten Empfänger auf dessen Anfrage übermittelt werden. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. WENZEL übermittelt Angebote ausschließlich via E-Mail.
§ 3 Angebote an mehrere Empfänger
Angebote im Sinne dieser AGB sind auch diejenigen, die in Form von Werbeaussendungen (Katalogen, Preislisten, Mailings), in Presse, Funk und Fernsehen oder in elektronischer Form (per E-Mail oder im Internet) veröffentlicht und an eine Vielzahl von Empfängern gerichtet sind.
§ 4 Zusicherung von Eigenschaften
(1) Vertragsgegenstand ist stets die Ware wie sie im Angebot durch WENZEL GmbH druck-kopie-media beschrieben ist.
(2) Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von WENZEL GmbH druck-kopie-media schriftlich bestätigt wurden.
(3) Die in öffentlichen Angeboten gemäß § 3 gemachten Angabeninsbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen – sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart.
(4) Erklärungen der WENZEL GmbH druck-kopie-media im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag/geschlossenen Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur schriftliche Erklärungen der WENZEL GmbH druck-kopie-media über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
§ 5 Auftragsdaten als Angebotsgrundlage
Die in individuellen Angeboten gemäß § 2 genannten Preise und Bedingungen beziehen sich nur auf die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten.
§ 6 Vorbehalt von Änderungen
Angebote sind freibleibend, sie binden die WENZEL GmbH druck-kopie-media nicht. Leistungsbeschreibungen und Preise können jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
III. AUFTRAGSERTEILUNG UND AUFTRAGSANNAHME
§ 7 Kommunikation mit dem Kunden
(1) Der Auftraggeber hat spätestens bei der Erteilung des Auftrages eine Adresse für elektronische Post (E-Mail-Adresse) anzugeben, deren technische Funktionsfähigkeit er vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zum endgültigen Abschluss des Auftrages gewährleistet. Diese E-Mail-Adresse gilt bis auf Widerruf oder Änderungsmitteilung durch den Auftraggeber stillschweigend auch für künftige Aufträge.
(2) WENZEL GmbH druck-kopie-media ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mitteilungen jeglicher Art – auch solche, die für das Vertragsverhältnis und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages von wesentlicher Bedeutung sind auf anderem Wege als dem der elektronischen Post zu versenden. Der Auftraggeber kann insbesondere weder verlangen, dass Mitteilungen an ihn per Telefon, Brief, Telekopie (Fax), oder Mobilfunkdienste wie z. B. Short Message Service (SMS) erfolgen, noch sich beim Fehlen von Mitteilungen auf solchen Kommunikationswegen erfolgreich auf Nichtwissen berufen, wenn die WENZEL GmbH druck-kopie-media die Mitteilung an die E-Mail-Adresse gemäß Absatz 1 versandt hat.
(3) Mitteilungen der WENZEL GmbH druck-kopie-media, die per E-Mail an die E-Mail-Adresse gemäß Absatz 1 erfolgen, gelten nach ihrer Absendung als beim Auftraggeber zugegangen. Für Übertragungsfehler steht die WENZEL GmbH druck-kopie-media nur ein, wenn deren Ursache in der eigenen Sphäre begründet ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass eine an ihn abgesendete Mitteilung aus Gründen, die außerhalb seiner Sphäre liegen, bei ihm nicht eingegangen ist.
(4) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist regelmäßig nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf fehlende, falsche oder nicht funktionsfähige E-Mail-Adressen im Sinne des Absatzes 1 hinzuweisen. Dem Auftraggeber bleibt aber der Nachweis gestattet, dass eine solche Mitteilung technisch möglich und zumutbar gewesen wäre.
§ 8 Bindung an den Auftrag
Aufträge im Sinne dieser AGB sind bindende Anträge des Auftraggebers für den Abschluss eines Vertrages im Sinne von § 145 BGB. Sie können schriftlich per Post, per Fax oder per E-Mail, mündlich oder fernmündlich ebenso wie durch Übermittlung der Auftragsdaten im Internet (»Online-Shop«) erteilt werden.
§ 9 Auftrag durch Übersendung der Druckunterlagen
Die Übersendung der Druckunterlagen in jeglicher Form insbesondere durch elektronische Übermittlung oder auf Datenträgern gilt als Auftrag, wenn der Wille erkennbar ist, dass nach diesen Daten Drucksachen in einer bestimmten Quantität und Qualität hergestellt werden sollen. Hat der Auftraggeber keine weiteren Angaben gemacht, so gilt in diesem Falle der bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media übliche Preis sowie der nächste in der Produktionsplanung realisierbare Fertigstellungstermin als Auftragsbestandteil.
§ 10 Annahme des Auftrags
Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn der Auftrag bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media eingegangen ist und angenommen wurde. Für die Annahme genügt die Absendung einer Auftragsbestätigung ebenso wie der Beginn der mit der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten.
§ 11 Annahme des Auftrags ohne Annahmeerklärung
Mit der Auftragserteilung verzichtet der Auftraggeber im Sinne von § 151 BGB auf eine Erklärung der WENZEL GmbH druck-kopie-media über die Annahme seines Auftrages. Für den Fall der Unwirksamkeit dieses Verzichts gilt der Vertrag mit Zugang der WENZEL GmbH druck-kopie-media Auftragsbestätigung beim Auftraggeber als geschlossen.
§ 12 Auftragsbestätigung als neues Angebot
Weicht die WENZEL GmbH druck-kopie-media Auftragsbestätigung vom Auftrag in wesentlicher Hinsicht ab, so gilt sie als neues Angebot. In diesem Falle gilt die Genehmigung dieser Auftragsbestätigung durch gleich lautende Erklärung des Auftraggebers als Annahme des Angebots, somit als Vertragsschluss.
§ 13 Vertragsschluss durch Annahme von Lieferung oder Leistung
Der Vertrag zwischen der WENZEL GmbH druck-kopie-media und dem Auftraggeber gilt spätestens mit Annahme oder Verwendung der von WENZEL GmbH druck-kopie-media gelieferten Ware oder der von WENZEL GmbH druck-kopie-media erbrachten Dienstleistung durch den Auftraggeber oder den von ihm benannten Dritten als zustande gekommen.
§ 14 Rücktritt vom Vertrag durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media
Die WENZEL GmbH druck-kopie-media führt keine Aufträge aus, mit denen gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die Rechte eines Dritten verletzt werden und hat in diesen Fällen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media erklärt ebenso ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn bei der Vertragserfüllung im Nachgang Leistungen zu erbringen sind auf Auftraggeberwunsch, ohne dass diese Gegenstand des Vertrages sind und nicht schriftlich deklariert wurden vor Vertragsschluss durch den Auftraggeber. Hierbei schuldet der Auftraggeber der WENZEL GmbH druck-kopie-media die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
IV. DRUCKSTANDARD, DRUCKMUSTER, DRUCKFREIGABE, KUNDENMATERIALIEN
§ 15 Druckstandard
Die Herstellung der für den Offsetdruck beauftragten Drucksachen erfolgt nach der vom Forschungsinstitut der grafischen Industrie (FOGRA) gemeinsam mit dem Bundesverband für Druck und Medien (bvdm) entwickelten und in DIN ISO 12647 festgelegten Standardisierung für den Offsetdruck mit Prozessfarben.
§ 16 Muster
Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist nicht verpflichtet, unverlangt eingereichte Ausdrucke der Druckdaten zur Kenntnis zu nehmen oder aufzubewahren. Das gleiche gilt für andere Muster, z. B. Falz- oder Verarbeitungsmuster, Farbmuster, Druck-erzeugnisse früherer Aufträge egal ob diese bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media oder bei anderen Druckereien hergestellt wurden.
§ 17 Farbprüfdrucke
(1) Der Auftraggeber kann von der WENZEL GmbH druck-kopie-media gegen besondere Vergütung die Erstellung eines digitalen Ausdrucks der für den Auflagendruck umgewandelten druckreifen Daten und damit eine farbnahe Simulation
des späteren Druckergebnisses verlangen (Farbprüfdruck).
(2) Verlangt der Auftraggeber die entgeltliche Erstellung eines Farbprüfdrucks durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media nicht oder lehnt er die Prüfung eines kostenfrei für ihn erstellten Farbprüfdrucks ab, so geht die Gefahr für alle Mängel, die bei dessen Erstellung und Prüfung durch den Auftraggeber vermieden worden wären, auf ihn über.
§ 18 Proofs
(1) Der Auftraggeber kann von der WENZEL GmbH druck-kopie-media gegen besondere Vergütung statt eines Farbprüfdrucks (§ 17) auch einen nach der in
§ 15 bezeichneten Norm erstellten digitalen Ausdruck der für den Auflagendruck umgewandelten druckreifen Daten verlangen (Normproof nach Medienstandard, Norm-proof, Proof).
(2) Der Proof ist in den durch die gegenüber dem Auflagendruck unterschiedliche Beschaffenheit von Gerät und Bedruckstoff bedingten Toleranzgrenzen und im Rahmen des in § 15 genannten Standards farbverbindliche Vorlage für das Druckergebnis.
(3) Eine Farbverbindlichkeit zu Ihren Originalvorlagen (Proof, HKS, RAL, Pantone etc…) kann nicht garantiert werden, im Digitaldruck kann nur annähernd Ihren Angaben gedruckt werden. Farbabweichungen und eine drucktechnisch bedingte leichte Streifenbildung ist möglich. Somit berechtigten Farbabweichungen oder leichte Streifenbildung nicht zur Reklamation. Zu Ihrer Sicherheit empfehlen wir einen Probeandruck. Kosten 30,00 Euro / Stk. bis A 2 Größe oder Anlieferung der Druckdaten auf CD mit Farbausdruck.
§ 19 Maschinenandrucke
(1) Der Auftraggeber kann von der WENZEL GmbH druck-kopie-media gegen besondere Vergütung statt eines Farbprüfdrucks (§ 17) auch einen Andruck auf der für den Druck der gesamten Auflage bestimmten Druckmaschine verlangen (Maschinenandruck).
(2) Der Maschinenandruck wird auf dem im Auftrag vereinbarten Bedruckstoff hergestellt und ist in den Grenzen des jeweils aktuellen Standes der Drucktechnik farbverbindliche Vorlage für das spätere Druckergebnis.
§ 20 Kundenmaterialien
(1) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media führt auf Auftraggeberwunsch Druck-, Scan-, Beklebungs-, Folierungs-, und sonstige Leistungen an Kundenmaterialien und Kundengegenständen aus. Die Kundengegenstände sind vom Auftraggeber im Vorfeld exakt über dessen Beschaffenheit und Zustand zu beschreiben.
(2) Im Falle von Beklebungen oder Folierungen sind die Flächen der Kundengegenstände im Vorfeld durch den Kunden zu Reinigen und von jeglichen Oberflächenversieglungen, Verschutzungen, Wachsen, Stickern und Sonstigem zu befreien.
(3) Die Kundenmaterialien sind vor Übergabe auf Schäden zu prüfen.
(4) Für den Erfolg der Vertragsleistung kann der Auftragnehmer bei Kundenware keine Garantie geben.
§ 21 Imprimatur
(1) Die Druck- und Fertigungsfreigabe (Imprimatur) gilt bereits mit der Übersendung der Druckdaten als erteilt. Maßgeblich für die Pflichten der WENZEL GmbH druck-kopie-media im anschließenden Fertigungsprozess ist der Zustand der Druckdaten zum Zeitpunkt ihres Zugangs bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media, es sei denn dass ein Farbprüfdruck, ein Proof oder Maschinenandruck erstellt wird.
(2) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist berechtigt, die Druckdaten des Auftraggebers automatisch weiterzuverarbeiten, ohne dass eine Ansicht der Daten nach Ausgabe auf einem PC-Ausgabegerät (Bildschirm, Drucker) erfolgt. Jedoch hat der Kunde das Recht, seine Daten gegen besondere Vergütung von der WENZEL GmbH druck-kopie-media ansehen und auf bestimmte Fehler überprüfen zu lassen (Datencheck).
(3) Ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media mit der Erstellung eines Farbprüfdrucks, eines Proofs oder eines Maschinenandrucks beauftragt, so gilt die Imprimatur als erteilt, wenn der Auftraggeber ihr nach Erstellung des Farbprüfdrucks, des Proofs oder des Maschinenandrucks nicht unverzüglich widerspricht.
(4) Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Imprimatur auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Imprimatur anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
V. BESONDERE VERGÜTUNGEN
§ 21 Vergütung bei Änderung des Auftrags
Nach Auftragsannahme durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media veranlassten Änderungen werden einschließlich des etwaigen dadurch verursachten Maschinenstillstands berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden, ebenso wie jedwede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten, insbesondere des Rechnungsempfängers, der Lieferanschrift, der Ver-sandart oder des Zahlungsweges. Zusätzlich zur regelmäßigen Vergütung wird in diesen Fällen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9,– Euro je Änderung berechnet.
§ 22 Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten
Vom Auftraggeber veranlasste Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Prüfdrucke, Korrekturabzüge, Proofs, und ähnliche Vorarbeiten ebenso wie die Prüfung, Änderung oder Übertragung bereitgestellter Druckdaten werden entsprechend der bei der WENZEL GmbH druck-kopie-media gültigen Konditionen berechnet, auch wenn kein Druckauftrag erteilt wird.
§ 23 Vorarbeiten ohne Veranlassung des Auftraggebers
(1) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, notwendige Vorarbeiten, insbesondere Arbeiten an den Druckdaten, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber selbständig auszuführen, wenn dies in dessen wirtschaftlichem Interesse liegt oder der Einhaltung des Fertigstellungstermins des Auftrages dient. Solche Arbeiten werden nach ihrem jeweiligen zeitlichen Aufwand berechnet.
(2) Überschreiten die Kosten der gemäß Absatz 1 zusätzlich berechneten Arbeiten zehn v.H. der vereinbarten Vergütung nicht, gilt die Zustimmung des Auftraggebers zur Übernahme dieser Mehrkosten auch ohne Absprache mit ihm als erteilt.
(3) Für die Übernahme von Mehrkosten, die dem Auftraggeber durch die Ausführung von Vorarbeiten gemäß Absatz 1 entstehen und die zehn v.H. der vereinbarten Vergütung für den Auftrag übersteigen, ist seine Zustimmung erforderlich.
§ 24 Vergütung bei Vertragsrücktritt
(1) Kommt es zum Vertragsrücktritt durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media aus wichtigem Grunde oder tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass ein wichtiger Grund ihn hierzu berechtigt, so steht die WENZEL GmbH druck-kopie-media die vereinbarte Vergütung für den Auftrag abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber unbenommen.
(2) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt insbesondere, wenn der Auftraggeber die Druckdaten nicht rechtzeitig bereitstellt und dies auch nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media nicht tut.
(3) Als wichtiger Grund im Sinne des Absatzes 1 gilt auch, wenn der Auftraggeber die geschuldete Vorauszahlung (Vorkasse) nicht rechtzeitig leistet und dies auch nach Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media nicht tut.
§ 25 Versandkosten
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten
sind der WENZEL GmbH druck-kopie-media zu ersetzen bzw. zu vergüten.
VI. GRUNDSÄTZE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG
§ 26 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 27 Ausschluss der Prüfungspflicht
Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten – dies gilt auch für Datenträger und übertragene Daten – unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der WENZEL GmbH druck-kopie-media.
VII. FERTIGSTELLUNGSTERMINE
§ 28 Unverbindlichkeit geplanter Fertigstellungstermine
Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Termine für die Auf-tragsfertigstellung entsprechen dem jeweiligen Planungsstand. Sie sind als voraus-sichtliche Fertigstellungstermine unverbindlich.
§ 29 Ausschluss von Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritter wegen der Nichteinhaltung verbindlicher Termine durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat diese schriftlich unter Setzung einer weiteren angemessenen Frist angedroht oder es handelt sich um einen Fixtermin.
§ 30 Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
Bei Nichteinhaltung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Diese Frist endet frühestens mit dem dritten Werktag nach Ablauf des ursprünglich geplanten Fertigstellungstermins. Geht die Weiterverarbeitung oder -veredelung der Ware über bloßes Schneiden und Falzen hinaus, so sind mindestens drei weitere Werktage hinzuzurechnen.
§ 31 Frist bei regelmäßig wiederkehrenden Terminen
Handelt es sich bei dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin um einen in kalendarischen Abständen wiederkehrenden und in öffentlichen Angeboten gemäß § 3 beworbenen Termin, der die Herstellung eines bestimmten Produkts in Sammelformen bündelt (sog. »SPECIALs«), so gilt die Fertigstellung zum nächsten veröffentlichten regelmäßigen Termin als genügend, wenn dieser nicht mehr als zwei Wochen nach dem nicht eingehaltenen Fertigstellungstermin liegt.
§ 32 Rücktritt vom Vertrag bei Nichteinhaltung der Frist
Nach fruchtlosem Ablauf der zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, jedoch darf die WENZEL GmbH druck-kopie-media die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen.
§ 33 Fixtermine
(1) Fixtermine für die Auftragsfertigstellung im Sinne von § 361 BGB gelten grundsätzlich ab Werk und sind nur gültig, wenn sie von der WENZEL GmbH druck-kopie-media schriftlich als Fixtermin bestätigt werden.
(2) Die Nichteinhaltung von Fixterminen berechtigt den Auftraggeber zum sofortigen kostenfreien Rücktritt vom Auftrag, jedoch darf die WENZEL GmbH druck-kopie-media die bis zu diesem Zeitpunkt vom Auftraggeber bestellten und bereits abgenommenen Lieferungen oder Leistungen berechnen.
§ 34 Verzug des Auftraggebers
Die Lieferfrist verlängert sich mindestens um den Zeitraum, mit dem sich der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten selbst in Verzug beendet. Die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media hängt von der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Vorleistungen des Auftraggebers ab.
VIII. VERSAND
§ 35 Gefahrenübergang beim Versand
Soll die Ware ausgeliefert oder vom Auftraggeber eingebrachte Gegenstände in dessen Auftrag zurückgesandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
§ 36 Haftungsausschluss für den Frachtführer
Der Auftraggeber hat das Recht den Frachtführer zu bestimmen. Macht der Auftraggeber davon keinen Gebrauch, so beauftragt die WENZEL GmbH druck-kopie-media unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt auf eigene Rechnung, jedoch im Namen und auf Gefahr des Auftraggebers dritte Unternehmen (Frachtführer) mit dem Versand, für deren Tätigkeit jegliche Haftung durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Auslieferungstermine, es sei denn die WENZEL GmbH druck-kopie-media hat grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.
§ 37 Versicherung des Frachtführers
(1) Für den Versand gelten die jeweiligen Speditionsbedingungen des Frachtführers. Das Versandgut ist dabei unabhängig von seinem tatsächlichen Wert nur in üblichem Umfang zu dem jeweils geringsten versicherbaren Wert versichert.
(2) Zusätzliche Versicherungen und höhere Versicherungssummen werden durch die WENZEL GmbH druck-kopie-media nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers
abgeschlossen. Die Kosten gehen zu dessen Lasten.
§ 38 Abtretung der Ansprüche gegen den Frachtführer
Etwaige Regressansprüche gegen das mit Auslieferung bzw. Versand beauftragte Unternehmen, egal aus welchem Grunde, tritt der Auftraggeber hierdurch vorsorglich an die WENZEL GmbH druck-kopie-media ab. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media nimmt die Abtretung hierdurch an und wird diese Ansprüche nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsüblicher Sorgfalt verfolgen und dem Auftraggeber im Falle der Verwirklichung solcher Ansprüche die jeweils eingebrachten Beträge gutschreiben.
IX. ANNAHME UND RECHNUNGSLEGUNG
§ 39 Holschuld des Auftraggebers
Für die von der WENZEL GmbH druck-kopie-media hergestellten Waren und erbrachten Leistungen gilt die Holschuld des Auftraggebers, es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen.
§ 40 Genehmigung und Änderung der Abrechnung
Die Rechnungslegung erfolgt unter dem Vorbehalt etwaigen Irrtums. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media kann ggf. eine neue, berichtigte Rechnung erteilen.
§ 41 Annahmeverzug
(1) Für die Dauer des Annahmeverzugs des Auftraggebers oder des von ihm benannten Empfängers der Lieferung ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern.
(2) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media kann sich hierzu auch eines Lagerhalters bedienen. Die dadurch anfallenden Lagerkosten sowie die durch Annahmeverweigerung bei Auslieferung ggf. entstehenden zusätzlichen Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind diese der WENZEL GmbH druck-kopie-media zu erstatten.
(3) Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann der WENZEL GmbH druck-kopie-media unbeschadet des Anspruchs auf Bezahlung der für den Auftrag bereits entstandene Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Materialien / Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 10 v.H. des Auftragswertes oder des entsprechenden Teils verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Der wahlweise Anspruch der WENZEL GmbH druck-kopie-media auf Erfüllung bleibt unberührt.
X. EIGENTUMSVORBEHALT
§ 42 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der WENZEL GmbH druck-kopie-media. Bei Lieferungen an Kaufleute für deren Geschäftsbetrieb sowie für juristische Personen öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen gilt, dass die gelieferte Ware bis zur Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen und Nachbestellungen im Eigentum von der WENZEL GmbH druck-kopie-media bleibt.
§ 43 Weiterveräußerung trotz Eigentumsvorbehalts
(1) Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäfts-gang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung, die er gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwirbt, und Ansprüche aus Ver-sicherungsleistungen wegen Untergangs oder Beschädigung der Vorbehaltsware oder wegen unerlaubter Handlung sicherungshalber in voller Höhe des von der WENZEL GmbH druck-kopie-media geschuldeten Preises / der geschuldeten Forderung an die ab. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media nimmt die Abtretung an. Nach Aufforderung von der WENZEL GmbH druck-kopie-media wird der Auftraggeber diese Abtretung offen legen und die WENZEL GmbH druck-kopie-media die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
(2) Der Auftraggeber ist widerru ich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die WENZEL GmbH druck-kopie-media wird den Widerruf nur aussprechen und die abgetretene Forderung einziehen, wenn der Auftraggeber mit seiner Zah-lungsverpflichtung in Verzug gerät, er seine Zahlungen eingestellt hat oder einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat.
(3) Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für die Wenzel GmbH druck-kopie-media bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Überbesicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
§ 44 Vorbehaltseigentum
Bei Be- oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum Dritter stehender Waren ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die WENZEL GmbH druck-kopie-media auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
XI. ZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG UND INKASSO
§ 45 Vorauszahlung, Rechnung und Zahlung
(1) Die WENZEL GmbH druck-kopie-media kann bei allen Aufträgen Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft verlangen.
(3) Zahlungen haben ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skonto-vereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten.
(1) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann die WENZEL GmbH druck-kopie-media auch nachträglich Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die weitere Arbeit einstellen.
(2) Die Rechte gemäß Absatz 1 stehen die WENZEL GmbH druck-kopie-media auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung anderer Rechnungen an die WENZEL GmbH druck-kopie-media in Verzug beendet.
§ 47 Fälligkeit
Die Zahlung der Vergütung ist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
§ 48 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware zur Abholung den Preis / die Vergütung nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
§ 49 Schecks, Kreditkarten und Lastschriftenaufträge
(1) Schecks und Kreditkarten werden nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber zur Zahlung angenommen. Ihre Annahme erfolgt immer zahlungs-, nicht erfüllungshalber.
(2) Die mit der Scheck- bzw. Kreditkartenzahlung für die WENZEL GmbH druck-kopie-media verbundenen Fremdkosten trägt der Auftraggeber gesamtschuldnerisch mit dem Scheckaussteller, Kreditkarteninhaber oder Kontoinhaber. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Schecks oder Lastschriften dem bezogenen Bankinstitut vorgelegt, von diesem aber nicht bezahlt werden. In diesem Falle sind die Fremdkosten sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 29,45 Euro fällig, wobei der WENZEL GmbH druck-kopie-media der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.
(3) Die nachträgliche Sperre eines Schecks oder einer Kreditkarte gilt, wenn zuvor durch ihre Hingabe die Inbesitznahme der bestellten Waren und Leistungen bewirkt wurde, als schwerwiegender Vertragsverstoß und löst unabhängig von der Geltendmachung des oben genannten Schadens eine Konventionalstrafe in Höhe des Betrages aus, über den der Scheck bzw. die Kreditkartenlastschrift ausgestellt wurde.
§ 50 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht aus&uum